Neue Einstufung und Kennzeichnung von Härteschutzpasten
Härteschutzpasten auf Borbasis
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Mit der 30. ATP zur Richtlinie 67/548/EEC tritt eine neue Kennzeichnungspflicht für Härteschutzpasten auf Borbasis in Kraft. Hiervon sind die Rohstoffe Bortrioxid, Borax oder Borsäure betroffen, die in hoher Konzentration in den Härteschutzpasten enthalten sind. Eingestuft wurden sie als „Fortpflanzungsgefährdend“ (Reproduktionstoxisch), Kategorie 2. |
Seit Juni 2010 befindet sich die Borsäure darüber hinaus auf der so genannten SVHC-Kandidatenliste nach Artikel 57 bzw. 59 der REACH-Verordnung. Diese Liste beinhaltet Stoffe, welche hinsichtlich der Gefährdungspotentiale für Mensch und Umwelt durch die EU-Behörden besonders begutachtet werden. Nachdem die Borsäure auf der SVHC-Kandidatenliste ist, steht die Entscheidung an, ob Borsäure zulassungspflichtig wird. Bei zulassungspflichtigen Stoffen müssen die verschiedenen Anwendungen von der Industrie angemeldet werden. Unter Umständen wird für eine, mehrere oder auch alle Anwendungen keine Zulassung erteilt, so dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Vermarktung eingeschränkt oder auch komplett verboten wird.
Härteschutzpasten auf Kupferbasis
Mit der 30. ATP zur Richtlinie 67/548/EEC trit teine auch eine neue Kennzeichnungspflicht für Härteschutzpasten auf Kupferbasis in Kraft. Hiervon sind die Rohstoffe Kupfer, Kupfer(I)-oxid oder Kupfer(II)-oxid betroffen, die in hoher Konzentration in den Härteschutzpasten enthalten sind. Eingestuft werden sie als „Umweltgefährlich“. |
Wir von DAM haben diese Problematik rechtzeitig erkannt und frühzeitig mit der Entwicklung eines borfreien bzw. kupferfreien Härteschutzmittels begonnen. Gerne beraten wir Sie und erörtern mit Ihnen, welche Alternativen möglich sind.